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Francesca Schellhaas / photocase.de

Infosammlungen

Auf den Punkt gebracht!

Wichtige Fakten / Infosammlung für Schulpastor*innen
Stand: 3.8.2024

Grundlage für die Beauftragung von Pastor*innen zur Erteilung konfessionellen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen ist der „Gestellungsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen“ (GestV, KABl. 2012, S. 218) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (KABl. 2015, S. 12). Es ist Aufgabe des Landes, die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach zu gewährleisten und dafür Religionslehrkräfte auszubilden. Dabei unterstützt die Kirche das Land und stellt in Ausnahmefällen Pastor*innen oder Diakon*innen zur Verfügung, die nach ihrer kirchlichen Aus- und Fortbildung geeignet sind, den Religionsunterricht an diesen Schularten zu erteilen (sog. katechetische Lehrkräfte).

Die rechtliche Grundlage für die Beauftragung als katechetische Lehrkraft an öffentlichen Schulen des Landes Niedersachsen ergibt sich aus § 25 Abs. 4 und § 27 Abs. 4 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in Verbindung mit den Vorschriften des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG, Kirchl. Amtsbl. 2012, S. 226 in der jeweils gültigen Fassung).

Die Suche nach Schulpastor*innen erfolgt in einem Prozess der Abstimmung zwischen der Schulleitung, der Kirchenleitung vor Ort und der Bildungs- sowie der Personalabteilung im Landeskirchenamt. Wenn ein*e Pastor*in Interesse an einem Wechsel ins Schulpfarramt hat, sollte sie*er zunächst unbedingt Kontakt mit der*dem zuständigen Superintendent*in und den Referent*innen im Landeskirchenamt aufnehmen; dort findet dann ein Perspektivgespräch statt.

Bevor über einen Wechsel in die Tätigkeit als Schulpastor*in entschieden werden kann, ist es notwendig, dass die*der Pastor*in die kirchliche Qualifizierungsmaßnahme „Neu in der Schule“ durchläuft,[1] die der Vertiefung der religionspädagogischen Kenntnisse und der Prüfung der persönlichen Eignung dient.


[1] Davon ausgenommen sind Pastor*innen, die bereits ein Sondervikariat BBS durchlaufen haben.

Die*der Schulpastor*in erteilt aufgrund des ausgestellten Unterrichtsauftrags und der dazu ergangenen dienstrechtlichen Beauftragung evangelischen Religionsunterricht an der jeweils festgelegten Schule. Der Unterricht, seine Vorbereitung sowie die Teilnahme an schulischen Konferenzen haben in diesem Zusammenhang stets Vorrang. Außerdem steht die*der Schulpastor*in der schulischen Gemeinschaft als Seelsorger*in zur Verfügung und gestaltet das religiöse Schulleben mit.

Daneben ist die*der Schulpastor*in Teil der Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises und ist gehalten, sich dort an der Schnittstelle von Kirche und Schule bzw. in der Gottesdienstgestaltung einzubringen.[1] Je nach Umfang des kirchlichen Anteils in der Beauftragung (siehe auch die Frage „Was genau meint kirchlicher Anteil‘?“) handelt es sich um Projekte in der schulnahen Jugendarbeit, um Schulgottesdienste, schulbezogene Projektarbeit, religionspädagogische Arbeitsgruppen, Lehrkräftefortbildungen und -gottesdienste und andere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung. Bei Bedarf kann in Vakanzzeiten auch die Übernahme der Konfirmand*innenarbeit in einer Kirchengemeinde übertragen werden. Die Teilnahme an der alljährlichen Konferenz der Schulpastor*innen im Religionspädagogischen Institut Loccum ist verpflichtend, ebenso ein jährlicher Besuch der Regionalkonferenzen, zu der die Beauftragten für Kirche und Schule im Sprengel einladen.


[1] Dies gilt je nach Umfang des Schulauftrages in unterschiedlichem Maße und ist abhängig vom Stellenzuschnitt der*des Schulpastor*in.

Wenn die Eignung für eine Beauftragung als Schulpastor*in geklärt ist und an einer Schule konkreter Bedarf besteht, beantragt i. d. R. das Landeskirchenamt bei der zuständigen Stelle des Landes Niedersachsen einen Unterrichtsauftrag; Schule und Superintendent*in werden hierüber informiert. Der Unterrichtsauftrag für die allgemein bildenden Schulen wird beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung gestellt; den Anträgen sind ein erweitertes Führungszeugnis und ein Personalbogen der*des Schulpastor*in beizufügen. Beides ist Voraussetzung für die Ausstellung des Unterrichtsauftrages. Liegt der Unterrichtsauftrag vor, erteilt das Landeskirchenamt der*dem Schulpastor*in eine dienstrechtliche Beauftragung über den Unterrichtseinsatz.

Für die Beantragung des Unterrichtsauftrages ist ein Personalbogen erforderlich, welcher die für den Schuldienst notwendigen Qualifikationen bescheinigt. Der Personalbogen wird vom Landeskirchenamt ausgestellt und der*dem Schulpastor*in zur Unterzeichnung zugeleitet.

Weiter ist die persönliche Eignung der katechetischen Lehrkraft durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a BZRG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) nachzuweisen (vgl. dazu unten auch die Frage „Warum ist ein erweitertes Führungszeugnis notwendig?“). Beides ist Voraussetzung für die Ausstellung des Unterrichtsauftrages. Es wird, falls nicht bereits ein aktuelles Führungszeugnis vorliegt, vom Landeskirchenamt von der*dem Schulpastor*in angefordert und in Kopie an die zuständige Stelle weitergeleitet, die den Unterrichtsauftrag ausstellt. Das Original des Führungszeugnisses verbleibt in der Personalakte.

Das sog. Masernschutzgesetz regelt zudem, dass alle nach 1970 geborenen Personen, die in bestimmten Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen betreut oder tätig werden, zum Nachweis eines Impfschutzes gegen Masern verpflichtet sind. Diese Regelung betrifft insbesondere den Einsatz in Schulen. Beschäftigte, die von der Impfpflicht betroffen sind, müssen prinzipiell einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Informationen zum Thema Masernschutz sowie Merkblätter u. a. zum Nachweis des Impfschutzes finden Sie auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Ein entsprechender Nachweis ist der Schule/dem Landeskirchenamt vorzulegen und wird von dort an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung weitergeleitet.

Von allen Menschen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, wird eine hohe Verantwortung und Sensibilität erwartet. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen hat der Bundesgesetzgeber deshalb das erweiterte Führungszeugnis zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung eingeführt. Gemäß Runderlass des Kultusministeriums vom 1.9.2020 (SVBl. 11/2020, S. 544) ist bei der Einstellung von lehrendem und nichtlehrendem Personal im schulischen Bereich ein erweitertes Führungszeugnis bei den Behörden nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Dieser Erlass gilt auch für Mitarbeitende auf Grundlage des Gestellungsvertrages und damit auch für Schulpastor*innen. Das Land fordert ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis bei Aufnahme der schulischen Tätigkeit unabhängig davon, ob die*der Mitarbeitende bislang bereits im kirchlichen Dienst tätig war. Ergänzend verweisen wir auf unsere Rundverfügung G 16/2010 vom 16.11.2010. Ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragung ist Voraussetzung für die Erteilung eines Unterrichtsauftrages. Dieser wird erst ausgestellt, wenn ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragungen vorliegt.

Schulpastor*innen sind Pastor*innen der Landeskirche, d. h. sie treten nicht in ein Dienstverhältnis zum Land Niedersachsen, sondern erteilen den Religionsunterricht im Rahmen des kirchlichen Dienstauftrages innerhalb ihres bestehenden kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnisses (§ 4 Gestellungsvertrag).

Für die Erteilung des Religionsunterrichts zahlt das Land Niedersachsen an das Landeskirchenamt ein Gestellungsgeld gemäß § 5 des Gestellungsvertrages. Das Landeskirchenamt finanziert aus den Gestellungsgeldern die anteiligen Bruttopersonal- und Versorgungskosten.

Auf die Besoldung der Schulpastor*innen hat die Beauftragung keine Auswirkung. Es bleibt bei der bisherigen Besoldungszuordnung.

Die Inhalte des Unterrichtsauftrages (Einsatzschule, Umfang der Unterrichtsverpflichtung, Befristung und Unterrichtsfach) sind für die Dauer der Ausstellung verbindlich. Soll ein laufender Unterrichtsauftrag auf Wunsch der Schule oder der*des Schulpastor*in geändert werden, bedarf dies einer Abstimmung seitens der Schule mit dem Landeskirchenamt und der*dem zuständigen Superintendent*in. Eine anderweitige schulische Beauftragung genügt dieser Anforderung nicht. Abordnungen durch die Schule sind nicht möglich.

Alle nicht-parochialen Pfarrstellen sind befristet. Dies gilt auch für das Schulpfarramt; die Befristung liegt hier bei 10 Jahren. (Ausnahmen gelten dann, wenn eine Tätigkeit als Schulpastor*in mit einem mindestens gleichwertigen unbefristeten Stellenanteil, z. B. in der Gemeinde, kombiniert wird.) Die Befristung gilt unabhängig von dem vom Land Niedersachsen erteilten Unterrichtsauftrag. Dieser wird i. d. R. für drei Jahre ausgestellt, wenn die Unterrichtsverpflichtung mindestens 12 Unterrichtsstunden beträgt. Bei Unterrichtsaufträgen mit geringerer Unterrichtsverpflichtung wird der Unterrichtsauftrag regelmäßig für ein Jahr ausgesprochen. Eine Verlängerung auf Antrag ist möglich. In regelmäßigen Abständen finden deshalb Perspektivgespräche zwischen der*dem Schulpastor*in und der*dem zuständigen Referent*in im Landeskirchenamt statt.

Die Dienstaufsicht über die Schulpastor*innen liegt bei den Superintendent*innen des Kirchenkreises, dem die Schulpastor*innen dienstrechtlich zugewiesen sind. Die Superintendent*innen führen auch das Jahresgespräch mit den Schulpastor*innen. Zur Dienstaufsicht gehört es, Pastor*innen in ihrem Dienst zu unterstützen und möglichen Konflikten rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen zu begegnen (§58 Pfarrdienstgesetz der EKD).

Von der Dienstaufsicht zu unterscheiden ist die Fachaufsicht; diese wird von der*dem zuständigen Referent*in im Referat 42 des Landeskirchenamtes wahrgenommen. Die Fachaufsicht berät die*den Mitarbeitende*n, so dass sie*er ihre*seine dienstlichen Aufgaben auf fachlich kompetente Weise wahrnehmen kann und unterstützt sie/ihn. Die*der Referent*in führt regelmäßig ein Perspektivgespräch mit den Schulpastor*innen nach § 5 Abs. 6 PfDGErgG.

Aufgrund der Besonderheiten des Dienstes an den staatlichen Schulen des Landes Niedersachsen unterstehen die Schulpastor*innen außerdem der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleitungen nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. § 4 Abs. 2 des Gestellungsvertrages).

Der Urlaubsanspruch für Schulpastor*innen ist begründet in § 53 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD – in der Fassung vom 15.02.2021; ABl. EKD 2023, S. 165) und der Rechtsverordnung über Erholungs- und Sonderurlaub sowie zur Regelung von Dienstbefreiung für Pastorinnen und Pastoren vom 25.02.2020 (Urlaubsverordnung – UrlVO; KABl. 2020, S. 25).

Mit der Beauftragung als Schulpastor*in finden zudem die Regelungen des Gestellungsvertrages mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen Anwendung. In § 4 Abs. 3 des Gestellungsvertrages heißt es: „Die katechetischen Lehrkräfte erhalten Urlaub nach den allgemeinen Bestimmungen für Lehrkräfte. Der Urlaub gilt als durch die Ferien abgegolten.“

Das bedeutet:

  • Ein Antrag ist erforderlich.

Erholungs- und Bildungsurlaub bzw. Arbeitsbefreiung, Elternzeit oder Dienstreisen, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen etc. werden auf Antrag durch der*dem zuständige*n Superintendent*in gewährt.

  • Urlaubsgewährung beschränkt sich auf die Schulferien.

Schulpastor*innen sind verpflichtet, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen (und nicht während der Schulzeit!); ein Ausfall von Unterrichtsstunden aufgrund persönlicher Urlaubsplanungen außerhalb der Schulferien wäre eine erhebliche Störung der Schulabläufe, pädagogisch schwer zu verantworten und im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den Kolleg*innen an der Schule nicht angemessen.

  • Schulleitung und Landeskirchenamt sind zu beteiligen.

Sofern andere als urlaubsbedingte persönliche Abwesenheiten außerhalb der Ferien oder schulfreien Tage beansprucht werden, ist dies mit der Schulleitung, der*dem Superintendent*in und ggf. mit der*dem zuständigen Referent*in im Referat 42 im Landeskirchenamt abzustimmen. Es ist zu prüfen, ob eine Vertretungskraft gestellt werden kann. Bei einem Ausfall von mehr als sechs Wochen wird die Zahlung des Gestellungsgeldes eingestellt, wenn keine Vertretung benannt wird.

  • Schulferien sind nicht gleich Urlaub.

Während der Ferien können Schulpastor*innen, sofern sie keinen Urlaub haben, von der Superintendentur in Absprache zu Gottesdienst- und Kasual-Vertretungen herangezogen werden.

  • Der Urlaub gilt als durch die Ferien abgegolten.

Nicht beanspruchter Jahresurlaub kann nicht in das Folgejahr oder (bei Beendigung) auf eine sich anschließende andere Beauftragung übertragen werden. Die Superintendent*innen sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die Urlaubsansprüche eingelöst werden.

Wie alle Pastor*innen haben Schulpastor*innen das Recht zur Teilnahme an (kirchlichen) Fortbildungen. Zur Teilnahme an der jährlichen Schulpastor*innenkonferenz sind sie verpflichtet, zur monatlichen Teilnahme an der Kirchenkreiskonferenz herzlich eingeladen. Zugleich ist klar: Unterricht darf nicht ersatzlos ausfallen und eine Vertretung zu finden, ist nicht immer möglich. Möchten daher Schulpastor*innen während der Schulzeit zum Beispiel an einer Fortbildung des RPI Loccum, einem Pastoralkolleg oder einer Veranstaltung des Zentrums für Seelsorge und Beratung teilnehmen, ist immer Rücksprache mit der Schulleitung zu halten, ob dies aus schulorganisatorischer Sicht möglich ist oder nicht.

Bei anderen Fort- und Weiterbildungsformaten ist eine Abstimmung mit Referat 42 und 32 des Landeskirchenamtes erforderlich.

Arbeitsunfähigkeit und Dienstunfälle sind sowohl der Schulleitung als auch der*dem zuständigen Superintendent*in mitzuteilen und die erforderlichen Bescheinigungen einzureichen. Bei längeren Ausfällen oder in der Erwartung einer längeren Erkrankung ist unbedingt auch das Landeskirchenamt zu informieren, da auch hier bei einem Ausfall von mehr als sechs Wochen das Gestellungsgeld eingestellt wird, sofern die Landeskirche keine Vertretung stellen kann.

Bei einem Unfall in Ausübung des Dienstes ist eine Unfallanzeige bei der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK) zu stellen. Auf der Internetseite www.nkvk.de stehen unter der Rubrik „Beihilfe“ entsprechende Infoblätter und Antragsvordrucke zur Verfügung.

Nach einem längeren krankheitsbedingten Ausfall kann es ärztlich angeraten sein, vor der Rückkehr in den vollen Dienst zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme, d. h. eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit, durchzuführen. Dabei erstellt der behandelnde Arzt mit der*dem Schulpastor*in und nach deren*dessen Rücksprache mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Wiedereingliederungsplan. Die*der Schulpastor*in ist gehalten, die*den Superintendent*in als Dienstvorgesetzten in diesen Prozess einzubeziehen. Diese*r begleitet auch die Wiedereingliederung selbst. Die*der Superintendent*in erklärt auf dem Wiedereingliederungsplan das Einverständnis durch Unterschrift. 

Darüber hinaus ist auch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bildungsabteilung im Landeskirchenamt (Frau Süß oder Frau Veit-Engelmann) notwendig. Denn eine Wiedereingliederung ist grundsätzlich sowohl im Rahmen des schulischen Auftrags als auch im Rahmen des kirchlichen Anteils möglich. Ersteres bedarf einer intensiven Abstimmung mit der Schulleitung. Zudem sind ggf. Besonderheiten auf Grund des jeweiligen Anstellungsstatus der*des Schulpastor*in zu beachten und die Referate für Personalangelegenheiten im Landeskirchenamt einzubeziehen. 

Wenn ein*e Schulpastor*in mit mindestens der Hälfte ihres*seines Dienstumfangs (12 Unterrichtsstunden Religionsunterricht wöchentlich) in der Schule tätig ist, regelt eine Dienstbeschreibung den Anteil des schulischen Einsatzes sowie die Aufgaben und Verpflichtungen im zugewiesenen Kirchenkreis, an dessen Dienstgemeinschaft ein*e Schulpastor*in Anteil hat. Die Dienstbeschreibung enthält Informationen zum Unterrichtseinsatz und -umfang, zur Mitgestaltung des Schullebens, zur Teilnahme an Konferenzen sowie zur Mitarbeit im Kirchenkreis (s.u. die beiden Fragen „Was genau meint kirchlicher Anteil?“ und Welche Aufgaben hat ein*e Schulpastor*in? Die*der zuständige Superintendent*in erstellt diese mit der*dem Schulpastor*in nach dem vorgegebenen Muster (Muster Dienstbeschreibung Schulpastor*innen). Bitte beachten Sie das dort eingestellte aktuell gültige Muster. Die Dienstbeschreibung wird im Landeskirchenamt geprüft und zur Personalakte genommen. Die*der Schulpastor*in erhält eine Originalausfertigung der Dienstbeschreibung durch die*den Superintendent*in.

Die Beauftragung als Schulpastor*in umfasst die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an öffentlich-rechtlichen Schulen des Landes Niedersachsen und kann um einen prozentualen Anteil für kirchliche Aufgaben im schul- und jugendnahen Bereich ergänzt werden. Ob und in welchem Umfang eine Ergänzung des Schulanteils in Betracht kommt, entscheidet die*der zuständige Referent*in im Referat 42 des Landeskirchenamtes nach Maßgabe des Bedarfs, des möglichen Stellenumfangs und unter der Voraussetzung vorhandener Mittel.

Da bei Schulstellen in vollem Umfang der kirchliche Anteil regelmäßig einem Drittel entsprach, wurde vom sogenannten „kirchlichen Drittel“ gesprochen. Zwischenzeitlich ist auf Grund der finanziellen Einschränkungen und der zunehmenden Differenzierung der Arbeit vor Ort nicht immer ein volles Drittel möglich.

Mit der dienstrechtlichen Beauftragung wird die erste Tätigkeitsstätte (regelmäßige Dienststätte) festgelegt. Dies ist in der Regel die Einsatzschule. Hat ein*e Schulpastor*in mehrere Tätigkeitsstätten, legt das Landeskirchenamt in der Beauftragung fest, welches die erste Tätigkeitsstätte eines*r Schulpastor*in ist. Die Festlegung des Dienstortes ist u. a. für die Frage der Fahrtkostenabrechnung maßgebend.

Fahrtkosten, die im Rahmen der Tätigkeit als Schulpastor*in entstehen, können über eine Einzelzuweisung abgerechnet werden (siehe auch unten die Frage „Was ist die sogenannte Einzelzuweisung?“). Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Fahrten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte (z.B. der Schule). Zu Fahrten, die im Rahmen der schulischen Beauftragung entstehen, zählen z. B. Fahrten zu einem weiteren schulischen Dienstort oder im Zusammenhang mit den Aufgaben im kirchlichen Anteil. Dafür ist dann ein Fahrtenbuch zu führen und bei Abrechnung vorzulegen. Nähere Informationen zur Abrechnung der Fahrtkosten bei mehreren Dienststätten entnehmen Sie bitte der Rundverfügung G 6/2007.

Nach den jeweils gültigen Finanzausgleichsrichtlinien (Einzelzuweisungen für Schulpastor*innen ) der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers können für den Bedarf der Schulpastor*innen Einzelzuweisungen bewilligt werden. Die Höhe der Einzelzuweisung wird entsprechend dem Schul-Stellenumfang festgesetzt: 1.300,00 Euro für eine 100% Stelle, 975,00 Euro für eine 75% Stelle, 650,00 Euro für eine 50% Stelle, 325,00 Euro für eine 25% Stelle.

Die Einzelzuweisung wird personenbezogen gewährt: Die Abrechnung dieser Aufwendungen soll durch die jeweilige kirchliche Verwaltungsstelle des Kirchenkreises unter einer eigenen Kostenstelle oder (unter der Kostenstelle Schulpfarramt) einem eigenen Kostenträger erfolgen.

Hinweise für das jeweilige Kirchenamt zur Einzelzuweisung:

Die Einzelzuweisung ist durch die zuständige kirchliche Verwaltungsstelle des Kirchenkreises im und für das laufende Haushaltsjahr zu beantragen. Die Einnahmen und Ausgaben sind mit einem Sachbuchauszug des Vorjahres nachzuweisen. Restmittel aus dem Vorjahr können in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Die übertragenen Mittel werden auf den Zuweisungsanspruch angerechnet, d. h. die Einzelzuweisung im Folgejahr wird in Höhe der Differenz zum Zuweisungsanspruch festgesetzt. Fahrtkosten können dann, wenn sie im Rahmen der schulischen Beauftragung entstehen, nach Abstimmung mit dem Landeskirchenamt berücksichtigt werden. In diesem Fall ist ein gesondertes Fahrtenbuch zu führen.

Die Einzelzuweisung soll es Schulpastor*innen ermöglichen, ihre Tätigkeiten im schulischen Kontext sowie im schul- und jugendnahen Bereich des jeweiligen Kirchenkreises durchzuführen. Die Einzelzuweisung ist vordringlich für diesen Zweck bestimmt.[1] Die Anschaffung von Literatur für Schüler*innen oder Unterrichtsmaterialien ist aus der Einzelzuweisung nur dann möglich, wenn eine Finanzierung durch die Schule nicht realisiert werden kann. Dies muss zudem im Kontext der schulischen oder schulnahen Arbeit stehen.

In Betracht für die Finanzierung kommen beispielhaft:

  • Anlassbezogene Verbrauchsmittel (z. B. Kerzen, Lebensmittel, Getränke) bei Projekttagen, Veranstaltungen, Gottesdiensten o. ä. oder Geschenke von geringem Wert im Rahmen von Projekttagen, Veranstaltungen, Gottesdiensten,
  • Geschäftsbedarf,
  • Mittel für die Durchführung von Veranstaltungen, Gottesdiensten (z. B. Honorar für einen Musiker, Veranstaltungswerbung, Flyer),
  • Kleinmöbel (z. B. Regal, Dekoration für den vorhandenen Raum der Stille oder vorhandene Trauerkoffer),
  • Eintrittsgelder, Fahrtkosten (Gruppentickets) für kleine Exkursionen oder Tagesausflüge,
  • Lehr- und Lernmittel (z. B. Zeitschriften, Bücher, Druckarbeiten).

Hinsichtlich der Fahrtkosten ist folgende Besonderheit zu beachten: Aus der Einzelzuweisung können auch Fahrtkosten der*des Schulpastor*in gezahlt werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Schulbeauftragung stehen, nicht selbst zu tragen sind oder von anderer Stelle erstattet werden. Wir verweisen auf die Frage „Werden Fahrtkosten, die im schulischen Dienst entstehen, erstattet?“

[1] Technische Ausstattungsgegenstände, Kommunikationsmittel sowie Mobiliar stellen grundsätzlich keine Sachausgaben im Sinne dieser Einzelzuweisung dar. Eine Anrechnung derartiger Kosten ist nur im Ausnahmefall und in angemessenem Umfang möglich. Ein vorheriger Antrag ist erforderlich. Unterrichtsmaterialien für den eigenen Gebrauch können nicht aus der Einzelzuweisung finanziert werden.

Für die dienstliche Nutzung privater Endgeräte der Internet- und Kommunikationstechnik erstattet die Landeskirche u. a. Pastor*innen auf Antrag gesondert eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Rundverfügung G 4/2022 vom 12.08.2022 (Einzelheiten der Antragstellung und der Höhe der Aufwandsentschädigung siehe dort). Daher können diese Aufwendungen künftig nicht mehr als zweckgebundene Sachausgaben im Rahmen der Einzelzuweisungen berücksichtigt werden.

Wir empfehlen, Kontakt mit der Bildungsabteilung aufzunehmen, sollte sich ein Überschreiten des Budgets der Einzelzuweisung abzeichnen.

Sollten Schulpastor*innen besondere Projekte oder größere Exkursionen planen, deren Finanzierung die Höhe der Einzelzuweisung übersteigen würde, ist über diese hinaus ein Antrag auf Projektmittel beim Landeskirchenamt möglich (s.u.).

Wenn Schulpastor*innen größere Projekte oder Exkursionen an der Schnittstelle von Kirche und Schule planen (z. B. größere Gottesdienste mit Band oder technischem Equipment, den Besuch eines außerschulischen Lernortes, einen Projekttag, Ausstellungen oder anderes), können sie dafür im Referat 42 des Landeskirchenamtes einen Antrag auf Fördermittel stellen. Bei der Projektbeantragung sind bestimmte Richtlinien zu beachten: www.kirche-schule.de/foerdermittel.

Liebe Schulpastorinnen und Schulpastoren, liebe Superintendentinnen und Superintendenten, liebe Lesende,

Schulpastor*innen erteilen im Dienstauftrag evangelischen Religionsunterricht an öffentlich-rechtlichen Schulen des Landes Niedersachsen. Mit diesen folgenden FAQs haben wir für Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Schulpfarramt zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Bei fachlichen Fragen zur Beauftragung als Schulpastor*in wenden Sie sich bitte an die Bildungsabteilung, Oberkirchenrätin Dr. Michaela Veit-Engelmann (michaela.veit-engelmann@evlka.de, 0511-1241-607) oder Kirchenamtsrätin Susanne Süß (susanne.suess@evlka.de, 0511-1241-304).

Für dienstrechtliche Belange ist die Personalabteilung des Landeskirchenamtes zuständig; für Schulpastor*innen ist dies Oberkirchenrat Andreas Zachmann (andreas.zachmann@evlka.de, 0511-1241-380).

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Veit-Engelmann und Susanne Süß